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   VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450   

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https://dejure.org/2023,24347
VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450 (https://dejure.org/2023,24347)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450 (https://dejure.org/2023,24347)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. August 2023 - 12 ZB 23.30450 (https://dejure.org/2023,24347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1; DVAsyl §§ 22, 23; SGB II § 34; SGB XII § 103
    Nachträgliche Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannt mittellose Flüchtlinge

  • rewis.io
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563

    Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Geltendmachung von Unterkunftsgebühren oder

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2023 - 12 C 23.563 - juris - zu Recht davon ausgegangen, dass die im Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2021 festgestellte Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung durch nachträgliche Abtretung an Erfüllungs statt erloschen ist.

    Auch ein etwaiges Scheitern der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger führt nicht dazu, dass der Anspruch gegen den Kläger von selbst wiederauflebt (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 23).

    Infolgedessen kann auch eine in ihrem Bestand oder ihrer künftigen Entstehung noch offene, möglicherweise sogar einwendungs- und/oder einredebehaftete Forderung bereits jetzt an Erfüllungs statt abgetreten werden, sofern dies dem Risikoverteilungswillen oder der Risikoverteilungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5 ff. u. 29) der Beteiligten entspricht.

    Insoweit wird die Einigung über die Abtretung um einen stillschweigenden Forderungsverzicht (§ 397 BGB) des Zessionars für den Fall des Nichteintritts des Sozialleistungsträgers ergänzt, denn anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29 m.w.N.) - durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) Nachhaftung für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; siehe auch B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Dies allein entspricht zugleich auch den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in dessen Schreiben vom 21. November 2017 (vgl. zu dessen rechtlicher Einordnung bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13 f.), in welchem an die betroffenen Gebührenschuldner gerichtet wegweisend folgendes ausgeführt wird (vgl. Seite 2):.

    Die nachgeordneten Dienststellen des Beklagten machten sich deshalb eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn sie anerkannten mittellosen Flüchtlingen im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnen würden, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihnen gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Kostenübernahme zu befriedigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug dürfen nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2020 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Das Gebührenausfallrisiko geht deshalb unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des bereits zitierten Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht.

    Auch § 23 Abs. 2 DVAsyl sieht inzwischen ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung - wie im vorliegenden Fall - unbillig wäre (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 4 ff.).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 21; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 8).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 12 C 20.32011

    Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Die weitere (gegebenenfalls auch gerichtliche) Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Sozialleistungsträger ist alleinige Angelegenheit des Gläubigers - des Freistaats Bayern (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 28 u. 33).

    Insoweit wird die Einigung über die Abtretung um einen stillschweigenden Forderungsverzicht (§ 397 BGB) des Zessionars für den Fall des Nichteintritts des Sozialleistungsträgers ergänzt, denn anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29 m.w.N.) - durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) Nachhaftung für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; siehe auch B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Dies allein entspricht zugleich auch den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in dessen Schreiben vom 21. November 2017 (vgl. zu dessen rechtlicher Einordnung bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13 f.), in welchem an die betroffenen Gebührenschuldner gerichtet wegweisend folgendes ausgeführt wird (vgl. Seite 2):.

    Die nachgeordneten Dienststellen des Beklagten machten sich deshalb eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn sie anerkannten mittellosen Flüchtlingen im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnen würden, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihnen gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Kostenübernahme zu befriedigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug dürfen nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2020 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Das Gebührenausfallrisiko geht deshalb unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des bereits zitierten Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht.

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105; B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 19).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 4 ff.).

    Umso weniger kann es im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) in Betracht kommen, anerkannte mittellose Flüchtlinge - noch dazu nachträglich - mit einer Gebühren- oder Kostenforderung für eine existenzsichernde Leistung zu überziehen, ohne dass zugleich sichergestellt wäre, dass die festgesetzten Gebühren bzw. Kosten auch tatsächlich (und nicht nur lediglich theoretisch) vom zuständigen Sozialleistungsträger übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 21).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Der Senat hat in diesem Kontext bereits wiederholt entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass "seine" Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 104).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105; B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 19).

    Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch weiterhin in einer Art fortwährenden "Schuldknechtschaft" (Obnoxiation) des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vorsieht.

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Dies ist aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2021 - B 14 AS 19/20 R - juris -, nach der eine Kostenübernahme auch für erst nachträglich erhobene Gebühren grundsätzlich in Betracht kommt, jedoch unzweifelhaft der Fall.

    Gebührennachforderungen sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie konkret fällig gestellt werden als Bedarf zu berücksichtigen, soweit der Gebührentatbestand durch die frühere Nutzung der Unterkunft entstanden ist und der leistungsberechtigte Schuldner - wie regelmäßig - den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen konnte (vgl. BSG, U.v. 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff. u. Rn. 29 a.E.).

    Ein mittelloser Flüchtling im SGB-II Bezug kann dem Freistaat Bayern nicht mehr geben, als er selbst besitzt - einen künftigen Anspruch gegen den zuständigen Sozialleistungsträger auf der Grundlage des Urteils Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).

    Fehlen einem Menschen - wie hier dem Kläger - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]).

    Fehlen einem Menschen - wie hier dem Kläger - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).

    Fehlen einem Menschen - wie hier dem Kläger - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • VGH Bayern, 10.07.2023 - 12 C 23.30311

    Zur nachträglichen Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2023 - 12 C 23.30311 - juris. Diese betrifft - anders als der vorliegende Fall - gerade keinen anerkannten mittellosen Flüchtling, sondern einen lediglich teilweise mittellosen, bei dem ein vollständiges Erlöschen der Gebührenschuld durch Abtretung an Erfüllungs statt gerade nicht angenommen werden kann. Fehlt geht des weiteren auch der Vergleich mit der Aufrechnung bei einer rechtswegfremden Forderung. Der Beklagte verkennt auch insoweit erneut, dass in der Fallgruppe der anerkannten mittellosen Flüchtlinge allein er selbst das Ausfallrisiko zu tragen hat (vgl. oben 1.).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450
    Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

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